Recht für Hörgeschädigte

 

Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht gelten besondere Schutzvorschriften, wenn eine Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung vorliegt.

Für die Schwerbehinderteneigenschaft muss ein Grad der Behinderung von 50 vorliegen (§ 2 Absatz 2 SGB IX). Dies ist in der Regel bei Hörgeschädigten der Fall, bei denen ein beidseitiger Hörverlust über 60 % vorliegt. Liegt der Grad der Behinderung unter 50, kann der Betroffene, wenn der Grad der Behinderung bei mindestens 30 liegt, auf Antrag von der Agentur für Arbeit mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Deutschland haben und wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

 

 

Der Grad der Behinderung bestimmt sich nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung. Zuständig für den Erhalt eines Schwerbehindertenausweises ist das Versorgungsamt.

 

Einige Beispiele für den Behindertenausgleich:

Besonderer Kündigungsschutz

 

Für Schwerbehinderte und Gleichgestellte gelten Besonderheiten bei der Kündigung. Vor Kündigung des Arbeitgebers ist die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes (§ 85 SGB IX) notwendig. Der Arbeitgeber kann die Kündigung also nur wirksam erklären, wenn Zustimmung des Integrationsamtes vorliegt. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Kündigung kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden. In manchen Fällen muss das Integrationsamt nicht zustimmen. Zustimmungsfrei ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch


Kündigung eines Schwerbehinderten innerhalb von 6 Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX)
einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag
Kündigung durch den schwerbehinderten Arbeitnehmer
Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis

 

Zusätzlich hat der Schwerbehinderte wie jeder Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dabei ist das Kündigungsverfahren gemäß SGB IX dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren nach dem KSchG vorgeschaltet.

 

Wichtige Frist:
Nach § 4 Satz 1 KSchG sind alle Gründe, die zur Rechtsunwirksamkeit der Kündigung führen können, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung durch Klage beim Arbeitsgericht geltend zu machen. Nach der Regelung in § 4 Satz 4 KSchG beginnt in den Fällen, in denen die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich ist, die Klagefrist erst zu laufen, wenn die Zustimmung des Integrationsamtes auch dem Arbeitnehmer zugestellt ist.

 

Anspruch auf Zusatzurlaub

 

Schwerbehinderte haben nach § 125 SGB IX Anspruch auf bezahlten zusätzlichen Urlaub von grundsätzlich fünf Werktagen; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, so erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub. Der Zusatzurlaub kommt zum Grundurlaub dazu, der den schwerbehinderten Beschäftigten laut Arbeits- oder Tarifvertrag bzw. nach gesetzlichen Bestimmungen zusteht.

 

Bei einer Gleichstellung besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub (§ 68 Abs. 3 SGB IX).

 

Technische Arbeitshilfen

 

Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen beim Integrationsamt für den Arbeitsplatz technische Arbeitshilfen erhalten. Darunter fallen zum Beispiel

 

  • Telefonhörer mit Verstärkersystemen
  • Lichtsignalanlagen
  • Bild- und Schreibtelefone oder Einsatz von E-Mail
  • Mobilfunkgeräte (zur Kommunikation per E-Mail, SMS u. a.)
  • Mikroportanlagen
  • optische Signale an Maschinen, Schall- und Lärmschutz

 

Anspruch auf Arbeitsassistenz

 

Schwerbehinderte und Gleichgestellte mit erheblichem Unterstützungsbedarf können einen Anspruch auf Arbeitsassistenz haben. Die Arbeitsassistenz soll hörbehinderte Arbeitnehmer und Selbständige in die Lage versetzen, trotz der Hörbehinderung am Arbeitsleben teilhaben zu können. Der Schwerbehinderte muss die Arbeitsleistung persönlich erbringen. Die Unterstützung durch den Arbeitsassistenten muss arbeitsplatzbezogen und notwendig sein. Notwendigkeit liegt vor, wenn weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine anderweitige Unterstützung - etwa durch Kollegen - ausreichen, um dem Schwerbehinderten die Ausführung der Arbeit in wettbewerbsfähiger Form zu ermöglichen.

 

  • Beispiele für Arbeitsassistenten:
  • Kommunikationshelfer
  • Gebärdensprachdolmetscher
  • Schriftdolmetscher
  • Mitschreibkraft