forderung

Berater für Heilberufe

 

Wir beraten und vertreten Ärzte, Zahnärzte, Physiotherapeuten, Logopäden, Psychotherapeuten und Hebammen. Unser Schwerpunkt liegt hierbei bei der Vertragsgestaltung von Mietverträgen und Arbeitsverträgen, Vertretung in arbeitsgerichtlichen Prozessen, der Abwehr widerrechtlicher Eintragungen und Bewertungen in Medizinforen sowie im Forderungsmanagement.

 

Forderungseinzug 

Wir haben unter dem Einsatz unserer modernen Anwaltssoftware ein langbewährtes Konzept entwickelt, um Ihre offenen Forderungen beizutreiben. Hierbei haben wir uns insbesondere auf die Beitreibung der Honorarforderungen von Ärzten, Zahnärzten und anderen medizinischen Dienstleistern spezialisiert, wobei unsere Tätigkeit auch den Einzug von Kleinstforderungen beinhaltet. Dabei achten wir auf den sensiblen Umgang mit den Patienten und deren Unterlagen.

Im Regelfall haben Sie den Schuldner vor unserer Einschaltung bereits ohne Ergebnis gemahnt. Dennoch zeigt ein seriöses anwaltliches Aufforderungsschreiben oftmals eine größere Wirkung und bringt den säumigen Schuldner zur Besinnung, so dass ein schneller Forderungseinzug herbeigeführt werden kann und eine gerichtliche Durchsetzung nicht erforderlich wird. Anderenfalls verfolgen wir den Schuldner bis zur Zwangsvollstreckung weiter. Insofern können wir unsere Dienstleistung komplett aus einer Hand anbieten.

Unsere Tätigkeit umfasst auch die Beratung Ihrer Mitarbeiter, damit der Gefahr von Zahlungsausfällen von vornherein entgegengetreten wird.

Kosten

Bei berechtigter Forderung muss Ihr Schuldner aufgrund des eingetretenen Verzuges für sämtliche Kosten einschließlich unserer Rechtsanwaltsgebühren aufkommen. Durch unsere Inanspruchnahme entstehen Ihnen daher nur dann Kosten, wenn Ihr Schuldner insolvent oder nicht auffindbar ist.

Gerne übersenden wir Ihnen auf dem Postwege unseren "Flyer Forderungseinzug". Dazu können Sie unser Kontaktformular ausfüllen.

Gerichtliches Mahnverfahren

Beim Forderungseinzug führt das gerichtliche Mahnverfahren oft zum Erfolg. Es stellt sich daher die Frage gerichtliches Mahnverfahren oder gleich klagen?

Zunächst sind folgende zwingende Voraussetzungen des gerichtlichen Mahnverfahrens zu beachten:

  • Anspruch auf Zahlung in inländischer / ausländischer Währung
  • Zahlungsverzug des Schuldners
  • Vorliegen der zustellungsfähigen Anschrift des Schuldners


Ob Mahnverfahren oder Klageweg sollte anhand des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden. Ein gerichtliches Mahnverfahren ist zu empfehlen, wenn die betreffende Forderung unbestritten und nicht damit zu rechnen ist, dass der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt.

Hat der Schuldner bereits außergerichtlich die Berechtigung der Forderung bestritten oder Einwände erhoben, bestehen Anhaltspunkte, dass er den Mahnbescheid nicht widerspruchslos hinnimmt. In diesem Falle ist sofortige Klageerhebung beim zuständigen Prozessgericht zu empfehlen, um keine wertvolle Zeit zu verlieren.

Voraussetzung für einen Mahnbescheid ist auch, dass die zustellungsfähige Anschrift des Schuldners bekannt ist. Der Mahnverfahren kann nämlich nicht öffentlich zugestellt werden.

Droht Verjährung zum Jahresende, so kann durch den Mahnbescheidsantrag die Verjährung schnell und unkompliziert gehemmt werden.

Bei der Geltendmachung von privatärztlichen Honorarforderungen können wir die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens empfehlen, da nach unserer langjährigen Erfahrung in der Regel auf diesem Wege ein Vollstreckungstitel erlangt werden kann.

Die Übersicht Ablauf Mahnverfahren soll Ihnen einen ersten Einblick über unsere Tätigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren geben. Für weitere Informationen und Rückfragen steht Ihnen Rechtsanwältin Mehnert gerne zur Verfügung.

 


 

Urteil zur Verjährung einer ärztlichen Honorarforderung 

Die Verjährung einer ärztlichen Honorarforderung beginnt erst mit der Erteilung einer Rechnung

Nach der Sondervorschrift des § 12 GOÄ beginnt die Verjährung von Ansprüchen eines Arztes auf Zahlung seines Honorars erst mit der Erstellung der Rechnung zu laufen. Denn erst mit der Erteilung einer Rechnung wird der Anspruch fällig. Anders als bei sonstigen zivilrechtlichen Ansprüchen ist bei ärztlichen Honorarforderungen die Fälligkeit aber Voraussetzung für den Beginn der Verjährung. Wie weit die Behandlung bereits zurückliegt, ist für die Frage der Verjährung unerheblich. Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist damit der Zugang der Rechnung für die Behandlung. Die Verjährungsfrist beträgt regulär drei Jahre. Wird keine Rechnung gestellt, so verjährt die Honorarforderung nicht. Allerdings besteht die Gefahr der Verwirkung des Anspruches, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung hätte erteilte werden können, drei Jahre vergangen sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 28.9.10, AZ 213 C 18634/10