Recht für Hörgeschädigte

Beratung und Vertretung im Rahmen der Hörgeräteversorgung

Die Zuständigkeit der Kostenträger für die Hörgerätebeschaffung ist recht unübersichtlich.  Folgende Übersicht soll bei Findung des zuständigen Kostenträgers* behilflich sein:

 

 

Zuständiger Kostenträger Personenkreis Leistungsumfang
Berufsgenossenschaft Berufskrankheit,
Arbeitsunfall,
Wegeunfall
Kosten für Hörhilfen und Hilfsmittel,
Kosten für Reparaturen und Batterien
Gesetzliche Krankenkasse

Gesetzlich Versicherte bei angeborener Hörschädigung,
krankheitsbedingter Hörschädigung,
Freizeitunfall,

mitversicherte Familienmitglieder,
gesetzlich versicherte Rentner

Kosten für Hörhilfen
Private Krankenkasse Privat Versicherte Bestimmungen im Versicherungsvertrag
Beihilfestelle Beamte  
Rentenversicherung Rentenversicherte Erwerbstätige, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist leisten einen Zuschuss zu den Kosten, wenn die Hörhilfe dem Erhalt der Arbeitskraft und der Teilhabe am Berufsleben dient

 

*Die Übersicht nennt nur die wichtigen Kostenträger.

 

Wenn die Hörschädigung angeboren, krankheitsbedingt oder durch Freizeitunfall entstandenen ist, sind in der Regel die Krankenkassen zuständig. Dies folgt daraus, dass es Aufgabe der Krankenkassen ist, für die Versorgung mit Hilfsmitteln zu sorgen, wenn diese erforderlich sind um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

 

Hörgeschädigte werden oft mit dem Problem konfrontiert, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Hörgeräte nicht in voller Höhe übernehmen. In der Regel wird nur der Festbetrag bewilligt, obwohl die „Festbetragshörgeräte“ oft unzureichend sind. Unsere Kanzlei ist auf die Beratung und Vertretung von Hörgeschädigten spezialisiert, damit sie von ihrer Krankenkasse die bestmögliche Leistung erhalten.


Wenn Sie gesetzlich versichert sind und ein Hörgerät benötigen, dann müssen Sie unbedingt bestimmte Schritte einhalten, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden. Dazu gehört beispielsweise die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Die Krankenkassen sind nicht verpflichtet, jedes gewünschte Hörgerät zu finanzieren. Das Wirtschaftlichkeitsgebot muss beachtet werden. Mit den höherwertigen Hörgeräten muss insbesondere ein deutlich besseres Sprachverstehen als mit den zuzahlungsfreien Geräten erzielt werden. Nicht erstattungsfähig sind Gebrauchsvorteile, die sich auf Bequemlichkeit, Komfort, Optik und Ästhetik beziehen.



Wir bieten Ihnen gern eine

 

individuelle Beratung


an. Diese kann persönlich in unserer Kanzlei, aber auch fernmündlich oder schriftlich etwa per E-Mail erfolgen. Die Beratung sollte am besten noch vor dem Erwerb der Hörgeräte erfolgen. Bei Interesse kontaktieren Sie uns bitte telefonisch oder per E-Mail. Selbstverständlich können Sie sich auch in einem späteren Verfahrensstadium an uns wenden, wie im Widerspruchs- oder Klageverfahren.

 

 

Wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts zur Hörgeräteversorgung:

 

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (Aktenzeichen: B 3 KR 20/08 R) entschieden, dass gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die Hörgeräteversorgung haben, die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, wenn dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet. Die Festbetragsregelung ermächtige nicht zu einer Einschränkung des Leistungsangebotes der gesetzlichen Krankenversicherung. Kann mit einem Festbetrag die nach dem Leistungsstandard gebotene Versorgung nicht für grundsätzlich jeden Versicherten zumutbar gewährleistet sein, bleibt die Krankenkasse zur Sachleistung verpflichtet.


In dem zu Grunde liegenden Fall wurde die Krankenkasse verpflichtetet, die Kosten eines digitalen Hörgerätes für einen schwer Hörgeschädigten in voller Höhe zu übernehmen. Die Krankenkasse konnte ihn nicht auf ein unzureichendes Hörgerät zum Festpreis verweisen und musste die Kosten für die Selbstbeschaffung erstatten.