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Fluggastrechte

Kennen Sie Ihre Fluggastrechte bei Annullierung, Nichtbeförderung wegen Überbuchung und Verspätung eines Fluges?

Gerade in der schönsten Zeit des Jahres kommt es bedauerlicherweise oftmals zu Flugannullierungen, Überbuchungen oder erheblichen Flugverspätungen. Daher ist es wichtig, die Fluggastrechte zu kennen.

Nach 261/2004 EU-Verordnung, die bei Flügen gilt, die in der EU starten sowie bei Flügen von EU-Fluggesellschaften aus einem Drittstaat in die EU, stehen dem Fluggast bei Annullierung und Nichtbeförderung wegen Überbuchung folgende Rechte zu:

  1. Wahl zwischen Flugpreiserstattung, Rückflug zum ersten Abflugort und vergleichbarer Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt
  2. Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Getränke, notfalls Hotelunterkunft inkl. Transfer, sowie zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails
  3. Entschädigung nach Flugstrecke:
  • 250,00 € für eine Flugstrecke bis 1500 km
  • 400,00 € für eine Flugstrecke bis 3500 km 
    bzw. innerhalb der EU über 1500 km
  • 600,00 € für eine Flugstrecke mehr als 3500 km

Die Entschädigung entfällt allerdings, wenn die Annullierung dem Passagier mindestens 14 Tage vor Abflug mitgeteilt wurde oder auf außergewöhnlichen Umständen beruht (Bsp. Vulkanaschewolke).

Auch bei Verspätung des Fluges ab 3 Stunden stehen dem Passagier Entschädigung nach Flugstrecke und gegebenenfalls auch weitere Ansprüche zu.

Wir informieren Sie gerne über die Einzelheiten und sind Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Fluggastrechte behilflich.

 

Nähere und ausführliche Informationen über Fluggastrechte finden Sie auf unser Internetseite:

 

www.fluggastentschädigung.eu

 


 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Flugverspätungen

Der Europäische Gerichtshof hat am 23. Oktober 2012 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der Fluggäste bei erheblich verspäteten Flügen eine Ausgleichsleistung beanspruchen können.

Erreichen die Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 135/12
Luxemburg, den 23. Oktober 2012
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-581/10 und C-629/10